die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren;
BGBl. III Nr. 112/2006
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 56neu
ARTIKEL 56
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf
- Litera a
- Litera bdie Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons;
- Litera cden Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung;
- Litera dtechnische Hilfe, soweit erforderlich.
(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5.