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BGBl. III Nr. 112/2006

kundgemacht 03.07.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon neu § 0↗RIS↗
Art. 56neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 56↗RIS↗

ARTIKEL 56

Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)         Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein.

(2)         Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

  1. Litera a
    die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren;
  2. Litera b
    die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons;
  3. Litera c
    den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung;
  4. Litera d
    technische Hilfe, soweit erforderlich.

(3)         Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5.