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BGBl. III Nr. 112/2006

kundgemacht 03.07.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon neu § 0↗RIS↗
Art. 85neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 85↗RIS↗

ARTIKEL 85

Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass

  1. Litera a
    die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;
  2. Litera b
    eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -betrug verhindert werden soll;
  3. Litera c
    eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden.