BGBl. III Nr. 149/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
- Ziffer einsZu Artikel 4 Absatz 1:
In Kuba bezieht sich der Begriff „Ansässiger“ in Bezug auf kubanische Staatsbürger auf Personen, die nach kubanischem Recht die kubanische Staatsbürgerschaft besitzen und im Hoheitsgebiet Kubas ständig ansässig sind.
- Ziffer 2Zu Artikel 10 Absatz 3:
In Kuba umfasst der Begriff „Dividenden“ auch Gewinne aus der „cuenta en participacion“.
- Ziffer 3Zu Artikel 17 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
- Ziffer 4Zu Artikel 22 Absatz 4
- Litera aZu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 4 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
- Litera bDie in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
- Ziffer 5Zu Artikel 24 Absatz 4:
Der Begriff „kubanische Gesetze“ bedeutet:
- StrichaufzählungDie Fünfte Endgültige Bestimmung, Litera a, des Gesetzes 73 über das System der Besteuerung vom 4. August 1994
- Strichaufzählungdie Artikel 38, 39 und 43 der Ersten Übergangsbestimmung des Gesetzes 77 vom 5. September 1995 (Gesetz über ausländische Investitionen)
- Strichaufzählungdie Artikel 35 (1, 2) 36 und 37 (1, 2) des Gesetzesdekrets 163 vom 3. Juni 1996 über Freihandelszonen und Industrieparks.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können einvernehmlich festlegen, dass allfällige Änderungen der vorstehenden kubanischen Gesetze unter Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens fallen, vorausgesetzt, dass diese Änderungen im Wesentlichen ähnlicher Art sind wie die Bestimmungen in den angeführten kubanischen Gesetzen und dem Grundprinzip des Artikels 24 Absatz 4 nicht entgegenstehen.
Wird nach diesem Abkommen von Kuba ein Abkommen mit einem dritten Staat geschlossen, das eine zeitliche Begrenzung für die Anwendung oder geringere Begünstigungen für Kuba (oder sogar den Verzicht auf eine solche Bestimmung) vorsieht, so stimmt Kuba zu, die Republik Österreich unverzüglich auf diplomatischem Weg schriftlich zu informieren und Verhandlungen mit der Republik Österreich mit dem Ziel aufzunehmen, ihr die gleiche Behandlung wie dem Drittstaat zu gewähren.
Es gilt als vereinbart, dass Artikel 24 Absatz 4 nicht anzuwenden ist, wenn die Gestaltungsform eines Geschäftsvorgangs, die zur Anwendung dieser Bestimmung führt, hauptsächlich zum Zweck der Umgehung von Steuern gewählt wurde.
- Ziffer 6Zu Artikel 27 Absatz 1:
Die erhaltenen Informationen dürfen nur im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten verwendet werden. Wenn es erforderlich ist, diese Informationen in öffentlichen Verfahren oder für gerichtliche Entscheidungen zu verwenden, wird der Vertragsstaat, der die Informationen erteilt hat, darüber informiert, wenn diese Tatsache der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bekannt ist, und die Verwendung der Informationen darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates erfolgen, die die Informationen erteilt hat.
- Ziffer 7Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren oder den Kommentaren der Vereinten Nationen dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
- Litera aalle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder zum Muster der Vereinten Nationen oder deren Kommentar;
- Litera balle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
- Litera calle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2003, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel geht der englische Text vor.