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BGBl. III Nr. 149/2006

kundgemacht 08.09.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2006× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kuba) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 12.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 149/2006 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21

LEHRER UND FORSCHER

  1. Absatz eins,Vergütungen, die eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer nicht auf Gewinn gerichteten Universität, einem College, einer Schule oder einer Einrichtung für höhere Ausbildung oder einer Forschungseinrichtung zu unterrichten und/oder zu forschen, und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für diesen Unterricht und/oder diese Forschung bezieht, sind im erstgenannten Staat für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Einreise, von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte aus der Forschung anzuwenden, wenn diese Forschung nicht im öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt.