Absatz eins,In Österreich:
- Litera aBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuba besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
- Litera bBezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 und Artikel 22 Absatz 3 in Kuba besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kuba gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuba bezogenen Einkünfte entfällt.
- Litera cLit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Kuba dieses Abkommen so anwendet, dass Kuba diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.