BGBl. III Nr. 14/2006
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.
(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.