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BGBl. III Nr. 14/2006

kundgemacht 24.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2006× zu Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 14/2006 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zusammenarbeit in Krisensituationen

Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:

  • Strichaufzählung
    Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
  • Strichaufzählung
    Abstimmung der geplanten Vorhaben;
  • Strichaufzählung
    abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
  • Strichaufzählung
    praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.