Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
BGBl. III Nr. 14/2006
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Zusammenarbeit in Krisensituationen
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:
- Strichaufzählung
- StrichaufzählungAbstimmung der geplanten Vorhaben;
- Strichaufzählungabgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
- Strichaufzählungpraktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.