Absatz eins,Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik verläuft so, wie sie von einem internationalen Grenzregelungsausschuss in den Jahren 1920 bis 1924 auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 festgelegt, vermarkt und dokumentiert ist.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Abschnitt römisch eins
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
- Absatz 2,Der Verlauf der Grenzlinie und die Lage der Grenzzeichen gehen aus den folgenden Dokumenten, die vom oberwähnten Ausschuss verfasst wurden, hervor:
- Litera aGrundbuchsblätter über die Lage der Grenzzeichen mit angeschlossenen Skizzen;
- Litera bGrenzkarte im Maßstab 1 : 25 000 mit Darstellung der Grenzlinie;
- Litera cVerzeichnis der Koordinaten der Grenzzeichen.
- Absatz 3,Als Folge der von den Vertragsstaaten in den Jahren 1971 bis 1981 einvernehmlich ausgeführten Neuvermessung und Ergänzung der Vermarkung der Staatsgrenze vereinbaren diese zur Vervollständigung der im Absatz 2 genannten Dokumente, dass der Verlauf der Staatsgrenze durch folgende Dokumente festgestellt ist:
- Litera adie Grenzbeschreibung (Anlage 1);
- Litera bdas Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und Grenzpunkte (Anlage 2);
- Litera cdas Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte (Anlage 3);
- Litera dder Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 oder 1 : 10 000 (Anlage 4).
- Absatz 4,Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Dokumente stellen in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk dar; die in Absatz 3 angeführten Dokumente bilden einen Bestandteil dieses Vertrages. Die Grenzbeschreibung, die Koordinantenverzeichnisse und der Grenzplan sind nach den Unterabschnitten (Artikel 2) angelegt.
- Absatz 5,Das von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten erstellte Verzeichnis der Koordinaten im gemeinsamen Grenzsystem der für die Vermessung der Grenzzeichen (einschließlich der Dreiländergrenzzeichen), Grenzpunkte und Polygonpunkte verwendeten Triangulierungspunkte und die entsprechenden Lagebeschreibungen liegen bei den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten auf. Diese Unterlagen sind den Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze zugrunde zu legen.