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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle natürlichen oder Juristischen Personen, die Rechte an Grundstücken, ober- und unterirdischen Baulichkeiten und Anlagen haben, welche an oder in der Nähe der Grenze liegen, die Durchführung der zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen dulden, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen einschließlich der dazu erforderlichen Transporte.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung von Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, dass öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.