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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat wird dafür sorgen, dass auf seinem Hoheitsgebiet entlang der Grenzlinie ein Streifen von mindestens 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Im Falle von Bann- und Schutzwäldern können die Vertragsstaaten jeweils einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung des Absatzes 1 beschließen.
  3. Absatz 3,Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke und sonstige in Artikel 11 Absatz 1 genannte Personen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.