Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf einem Streifen von 5 m Breite beiderseits der Grenzlinie die Errichtung von Anlagen nicht zuzulassen. Dies gilt nicht
- Litera afür Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen;
- Litera bfür Bauwerke, die der Regulierung oder dem Ausbau von Gewässern dienen;
- Litera cfür diejenigen Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Telefonkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 15 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.