Absatz eins,Zu einem Beschluss der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
- Absatz 2,Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden über die strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
- Absatz 3,Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese hat vor allem nähere Bestimmungen über die Herstellung der Verbindung zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen, die Bildung technischer Gruppen, die Durchführung von Tagungen und Grenzbesichtigungen sowie über die Niederschriften und Beschlüsse der Kommission zu enthalten.