BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Die Kommission hat die Arbeiten zur Instandhaltung der Grenzzeichen sowie zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu organisieren, zu koordinieren und zu leiten sowie für eine wirksame Kontrolle dieser Arbeiten zu sorgen.