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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet werden oder sollten Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, die sich weniger als 2 km der Staatsgrenze nähern oder sich über die Staatsgrenze hinaus erstrecken, so werden die Vertragsstaaten – ungeachtet von notwendigen Kontakten betreffend den Abschluss eines Abkommens über die Erschließung und Ausbeutung dieser Lagerstätten – gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes erforderlich sind.