BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 32neu
Artikel 32
Sofern im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) Abweichungen von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden und diese Abweichungen nicht nach Artikel 24 Absatz 2 aufgeklärt werden können, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.