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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Sofern im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) Abweichungen von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden und diese Abweichungen nicht nach Artikel 24 Absatz 2 aufgeklärt werden können, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.