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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages verliert das am 22. Februar 19291 unterzeichnete Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichischitalienischen Grenze seine Gültigkeit.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1929,