Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten den Verlauf der Staatsgrenze stets in zweifelsfreier Weise bestimmbar und in der Natur eindeutig erkennbar zu erhalten.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Abschnitt römisch zwei
Instandhaltung, Vermessung und Vermarkung
Artikel 5
- Absatz 2,Die Vertragsstaaten haben insbesondere
- Litera adie Grenzzeichen auf ihre Lage zu überprüfen und wo nötig auf ihre richtige Stelle zu setzen;
- Litera blockere, schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen zu befestigen, aufzurichten oder zu heben;
- Litera cdie Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
- Litera dbeschädigte Grenzzeichen instand zu setzen oder zu erneuern;
- Litera efehlende Grenzzeichen zu ersetzen;
- Litera fden Grenzverlauf durch zusätzliche Grenzzeichen zu Vermarken, soweit dieser nicht genügend erkennbar ist;
- Litera gwo notwendig oder zweckmäßig, die direkte Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte umzuändern und umgekehrt;
- Litera hgefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
- Litera iden Grenzverlauf auf Brücken, in Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze Straßen oder Eisenbahnbrücken schneidet, sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen Anlagen zu Vermarken;
- Litera jsoweit erforderlich in Strecken, in denen die Staatsgrenze im Grenzurkundenwerk durch eine Kammlinie oder eine Wasserscheidelinie festgelegt ist, die Koordinaten unvermarkter Grenzpunkte zu bestimmen.