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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer zivilen Haftung des Schädigers oder von Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung. Soweit eine zivile Haftung des Schädigers oder von Dritten besteht, steht dem Vertragsstaat, der die Kosten der Instandsetzung oder Erneuerung getragen hat, ein Rückgriff gegen diese zu.