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BGBl. III Nr. 150/2006

kundgemacht 12.09.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 150/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 150/2006 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.