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BGBl. III Nr. 159/2006

kundgemacht 16.10.2006 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2006× zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration neu § 0↗RIS↗
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 159/2006 Anl. 2↗RIS↗

Anlage 2 zum Vertrag Über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2

  1. Ziffer eins
    Für das Königreich Belgien:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
    • Strichaufzählung
      zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
    • Strichaufzählung
      zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
  2. Ziffer 2
    Für die Bundesrepublik Deutschland:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
  3. Ziffer 3
    Für das Königreich Spanien:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen
    • Strichaufzählung
      zugelassene Selbstschutzwaffen entsprechend der Dienstvorschriften der am gemeinsamen Einsatz beteiligten Polizeieinheit, wie Schlagstock (oder Gummiknüppel), Sprays, Tränengas und andere zugelassene Einsatzmittel
  4. Ziffer 4
    Für die Französische Republik:
    • Strichaufzählung
      die nach dem nationalen Recht zugelassenen Dienstwaffen und individuellen Zwangsmittel
  5. Ziffer 5
    Für das Großherzogtum Luxemburg:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
    • Strichaufzählung
      zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
    • Strichaufzählung
      zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
  6. Ziffer 6
    Für das Königreich der Niederlande:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
    • Strichaufzählung
      zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel
    • Strichaufzählung
      zugelassenes Tränengas und die zugelassenen Einsatzmittel
  7. Ziffer 7
    Für die Republik Österreich:
    • Strichaufzählung
      zugelassene Schusswaffen und die zugelassene Munition
    • Strichaufzählung
      zugelassene Pfeffersprays und die zugelassenen Einsatzmittel