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BGBl. III Nr. 167/2006

kundgemacht 08.11.2006 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2006× zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Kommandostruktur und Dienstposten

1. Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier („National Contingent Commander“, kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisation, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.

2. Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von „Operational Control“ (kurz: OPCON) zugewiesen werden.

3. Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.