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BGBl. III Nr. 167/2006

kundgemacht 08.11.2006 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2006× zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Aufhebung bestehender Abkommen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die schweizerisch-österreichische Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) vom 5. Juni 2002 aufgehoben.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY vom 15. September 2000 aufgehoben.