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BGBl. III Nr. 171/2006

kundgemacht 16.11.2006
Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2006 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden
Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2006 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden
Kundmachung BGBl. III Nr. 171/2006× zu RID – Abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden

Änderungen durch diese Kundmachung

RID – Abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden neu