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BGBl. III Nr. 173/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Memorandum zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Kundmachung BGBl. III Nr. 173/2006× zu Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 173/2006 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)

  1. Ziffer eins
    Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
    Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.
  2. Ziffer 2
    Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.