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BGBl. III Nr. 174/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2006× zu Soziale Sicherheit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 10↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.