BGBl. III Nr. 174/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Rumänien
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.