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BGBl. III Nr. 174/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2006× zu Soziale Sicherheit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
    1. Ziffer eins
      auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera i
        die Krankenversicherung,
      2. Sub-Litera, i, i
        die Unfallversicherung,
      3. iii
        die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
      4. Sub-Litera, i, v
        das Arbeitslosengeld;
    2. Ziffer 2
      auf die rumänischen Rechtsvorschriften über
      1. Litera i
        die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen mit Ausnahme von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,
      2. Sub-Litera, i, i
        die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit,
      3. iii
        die Mutterschaftszahlungen,
      4. Sub-Litera, i, v
        die Alterspensionen,
      5. Litera v
        die Frühpensionen,
      6. Sub-Litera, v, i
        die Invaliditätspensionen,
      7. vii
        die Hinterbliebenenpensionen,
      8. viii
        die Hilfeleistungen im Todesfall,
      9. Sub-Litera, i, x
        das Arbeitslosengeld,
      10. Litera x
        die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und
      11. Sub-Litera, x, i
        die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.