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BGBl. III Nr. 174/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 174/2006× zu Soziale Sicherheit (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 174/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

  1. Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Diese Wahl wirkt ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.