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BGBl. III Nr. 175/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung:

  1. Ziffer eins
    ist unter „Abkommen“ das am 28.10.2005 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit zu verstehen;
  2. Ziffer 2
    werden die übrigen Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im Abkommen gegeben wird.