Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
BGBl. III Nr. 175/2006
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.