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BGBl. III Nr. 175/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2006× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 175/2006 Art. 3↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.