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BGBl. III Nr. 176/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2006× zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 176/2006 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

INKRAFTTRETEN

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden sodann erstmals Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gezahlt oder gutgeschrieben werden;
    2. Litera b
      in Bezug auf die übrigen Steuern für Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist oder für Wirtschaftsjahre, die in diesem Jahr begonnen haben.