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BGBl. III Nr. 177/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2006× zu Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 177/2006 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2 – Definitionen

  1. Litera a
    Als „Projekt“ gelten Planung und Bau der in Artikel eins, umschriebenen Bauwerke.
  2. Litera b
    Als „gemeinsamer Teil“ gelten alle Bauwerke, Anlagen und Ausrüstungen, die auf der Trasse des Brenner Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste gebaut wurden und zu bauen sind, einschließlich der Verbindungen zu den Bahnhöfen und der bestehenden Umfahrung Innsbruck.
    Der gemeinsame Teil des neuen Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse besteht aus folgenden Teilen:
    1. Ziffer eins
      aus einem zweiröhrigen Eisenbahnbasistunnel von ca. 56 km Länge, der in den Alpen auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien vorangetrieben wird, einschließlich unterirdischer Haltestellen für Notfälle und Wartungsarbeiten und der jeweiligen Zwischenangriffe;
    2. Ziffer 2
      in Italien aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke;
    3. Ziffer 3
      in Österreich aus den Verbindungen zwischen dem genannten Basistunnel und der Bestandsstrecke einschließlich der Umfahrung Innsbruck;
    4. Ziffer 4
      aus allen dazugehörigen Bauwerken, die für den Bau und Betrieb notwendig sind.
  3. Litera c
    „CIG“ ist die österreichisch-italienische Zwischenstaatliche Kommission, deren Aufgaben im nachfolgenden Artikel 5, festgelegt sind.
  4. Litera d
    „Projektwerber“ ist die BBT SE
    Zwischen den Vertragsparteien herrscht Einvernehmen darüber, dass dem Projektwerber nach der jeweiligen geltenden nationalen Rechtsordnung die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zukommen, soweit dies zur Erfüllung des Unternehmenszweckes erforderlich ist.