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BGBl. III Nr. 177/2006

kundgemacht 16.11.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2006× zu Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 177/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8 – Gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften

  1. Litera a
    Für steuerliche, arbeitsrechtliche, soziale, gesundheitliche Angelegenheiten und Angelegenheiten der Sicherheit beim Bau, die durch die Durchführung der Erkundungsarbeiten für den Basistunnel berührt werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Staates, gemäß Artikel 7, Litera a,
  2. Litera b
    Umweltverträglichkeitsprüfung:
    Gestützt auf
    • Strichaufzählung
      das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 (sogenannte ESPOO-Konvention);
    • Strichaufzählung
      die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 175 vom 5.7.1985 Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, Amtsblatt Nummer L 73 vom 14.3.1997, Seite 5;
    • Strichaufzählung
      das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (UVP-G 2000);
    • Strichaufzählung
      das italienische Legislativdekret Nr. 190 vom 20. August 2002;
    • Strichaufzählung
      das Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670: Genehmigung des Vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, in der geltenden Fassung;
    wird vereinbart, die UVP-Verfahren getrennt in beiden Staaten und nach dem jeweiligen nationalen Recht durchzuführen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um das Verfahren in zeitlicher Abstimmung mit dem Arbeitsprogramm zur Errichtung des Bauwerkes abzuschließen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,.