Für steuerliche, arbeitsrechtliche, soziale, gesundheitliche Angelegenheiten und Angelegenheiten der Sicherheit beim Bau, die durch die Durchführung der Erkundungsarbeiten für den Basistunnel berührt werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Staates, gemäß Artikel 7, Litera a,
BGBl. III Nr. 177/2006
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8 – Gesetzliche Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften
- Litera a
- Litera bUmweltverträglichkeitsprüfung:Gestützt auf
- Strichaufzählungdas Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1 (sogenannte ESPOO-Konvention);
- Strichaufzählungdie Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 175 vom 5.7.1985 Seite 40, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG, Amtsblatt Nummer L 73 vom 14.3.1997, Seite 5;
- Strichaufzählungdas österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (UVP-G 2000);
- Strichaufzählungdas italienische Legislativdekret Nr. 190 vom 20. August 2002;
- Strichaufzählungdas Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670: Genehmigung des Vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol betreffen, in der geltenden Fassung;
wird vereinbart, die UVP-Verfahren getrennt in beiden Staaten und nach dem jeweiligen nationalen Recht durchzuführen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um das Verfahren in zeitlicher Abstimmung mit dem Arbeitsprogramm zur Errichtung des Bauwerkes abzuschließen.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,.