von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
BGBl. III Nr. 1/2006
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10: Finanzielle Mittel
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
- Litera a
- Litera bvon den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
- Litera caus etwaigen sonstigen Quellen.