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BGBl. III Nr. 1/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2006× zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10: Finanzielle Mittel

Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

  1. Litera a
    von den assoziierten und den angeschlossenen Mitgliedern durch die Mitgliedsbeiträge;
  2. Litera b
    von den Mitgliedern durch freiwillige Beiträge, wenn sie dies wünschen; und
  3. Litera c
    aus etwaigen sonstigen Quellen.