BGBl. III Nr. 1/2006
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13: Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.