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BGBl. III Nr. 1/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2006× zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15: Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.