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BGBl. III Nr. 1/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2006× zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18: Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.