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BGBl. III Nr. 1/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2006× zu Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 13.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3: Informationen

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschließlich solchen, die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.