Tiere – Haustiere oder frei lebende Wildtiere, einschließlich Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Pferde, Kamele, Esel und deren Kreuzungen, Geflügel, Wildtiere, Fische, Seidenraupen, Bienen, Heimtiere und Versuchstiere.
BGBl. III Nr. 40/2006
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Im Rahmen des gegenständlichen Abkommens haben die folgenden Ausdrücke die nachfolgende Bedeutung:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Tierische Erzeugnisse – unverarbeitetes Material tierischen Ursprungs, sowie jene verarbeiteten tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse im Tierfutter oder zu Tierfutter verarbeiteten tierische Erzeugnisse, welche ein Risiko für die Einfuhr und die Verbreitung von Seuchen hervorrufen können.
- Ziffer 3Tierisches genetisches Material – frischer oder gefrorener Tiersamen, frische oder gefrorene Embryos und alle andere Bioprodukte, die zur Tierzucht und zur Fortpflanzung verwendet werden.
- Ziffer 4Tierquarantäne-Zertifikate und tierärztliche Tiergesundheitszertifikate/Genusstauglichkeitsbescheinigungen – Zeugnisse, die im Lichte des Modellzeugnisses des Internationalen Tierseuchenamtes (OEI) ausgestellt werden.