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BGBl. III Nr. 40/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2006× zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Der gegenständliche Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Mitteilung ergeht, dass die jeweiligen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.

Das gegenständliche Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, außer es wird von einer der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form die Kündigung des Abkommens zumindest sechs Monate vor dem Ablaufdatum mitgeteilt.

In zweifacher Ausfertigung in zwei Urschriften in chinesischer, deutscher und englischer Sprache unterfertigt in Peking, am 20. April 2005. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch.