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BGBl. III Nr. 40/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2006× zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Durch ihre Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien verhindern, dass vom Gebiet einer der Vertragsparteien durch Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Tieren, tierischem genetischen Material, tierischen Erzeugnissen, Tierfutter, sowie von anderen Waren, Gegenständen, Transportmitteln, Verpackungen und Behältern, die Krankheitserreger mit sich führen können, epizootische Infektionskrankheiten oder parasitäre Erkrankungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gebracht werden.