BGBl. III Nr. 40/2006
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Die zuständigen Behörden für die Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sind:
auf österreichischer Seite:
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Republik Österreich
auf chinesischer Seite:
das Landwirtschaftsministerium der Volksrepublik China die Staatliche Allgemeine Verwaltung für Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne der Volksrepublik China