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BGBl. III Nr. 40/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2006× zu Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tiergesundheit und Tierquarantäne (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 09.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 40/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Die finanziellen Kosten, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden wie folgt abgedeckt:

  1. Litera a
    Grundsätzlich trägt die entsendende Vertragspartei die Kosten für die gegenseitigen Besuche der Verwaltungsstellen für Tierquarantäne oder tierärztliche Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung des gegenständlichen Abkommens oder im Zusammenhang mit dem Austausch von Erfahrungen im Management, sowie für die Teilnahme von Spezialisten oder Forschern der einen Vertragspartei an Seminaren oder anderen wissenschaftlichen Zusammenkünften auf Einladung der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Ausgaben können auch auf dem Verhandlungsweg zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.
  2. Litera b
    Das Porto für den Austausch von Informationen, Fachzeitschriften und Publikationen werden jeweils von der versendenden Vertragspartei getragen.