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BGBl. III Nr. 44/2006

kundgemacht 07.03.2006 RIS↗
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2006× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      die Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
    2. Ziffer 2
      die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
    3. Ziffer 3
      die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.