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BGBl. III Nr. 44/2006

kundgemacht 07.03.2006 RIS↗
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2006× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 44/2006 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.