Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
BGBl. III Nr. 44/2006
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Inkrafttreten und Kündigung
- Absatz eins,
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
- Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.