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BGBl. III Nr. 45/2006

kundgemacht 08.03.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2006× zu Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 03.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 45/2006 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschließlich der Anhänge römisch eins und römisch zwei gebunden zu sein, bekunden durch
    1. Litera a
      die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
    2. Litera b
      die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat, oder
    3. Litera c
      den Beitritt.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll tritt einschließlich der Anhänge römisch eins und römisch zwei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  4. Absatz 4,Wenn vierzig Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.