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BGBl. III Nr. 45/2006

kundgemacht 08.03.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2006× zu Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 03.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 45/2006 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang römisch drei annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.