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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Anl. 8neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Anl. 8↗RIS↗

PROTOKOLL NR. 2

ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE

MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH ALGERIEN

EINZIGER ARTIKEL

Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.

Anmerkung, Protokoll Nr. 2 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 3

ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT

URSPRUNG IN ALGERIEN IN DIE GEMEINSCHAFT

EINZIGER ARTIKEL

Die nachstehende aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Anmerkung, Protokoll Nr. 3 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)

PROTOKOLL NR. 4

ÜBER DIE REGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN MIT

URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH ALGERIEN

EINZIGER ARTIKEL

Die nachstehende aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen.

Anmerkung, Protokoll Nr. 4 (Tabelle) ist als PDF dokumentiert.)