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BGBl. III Nr. 46/2006

kundgemacht 09.03.2006 RIS↗Parlament↗
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2006× zu Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 46/2006 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

(1)         Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.

(2)         Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.

(3)         Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.

(4)         Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.